Ingenieurbüro für Tragwerksplanung, Baustatik, Bauphysik und Bauschadensgutachten




Energieausweis

Energieausweispflicht
(Grafische Darstellung)

Bedarfs- oder Verbrausausweiss
(Pro und Contra)


Energieausweis:

Der Energiepass ist ein Gütesiegel für die Energieeffizienz von Gebäuden. Ähnlich dem Energielabel von weißer Ware (Kühlschränke, Waschmaschinen) soll eine Einschätzung möglich sein, ob es sich um ein energiesparendes Gebäude oder um einen „Energiefresser“ handelt.
Ab Januar 2008 wird in Deutschland die EU-Richtlinie zur Kennzeichnung von Wohngebäuden in nationales Recht umgesetzt. Bei jedem Eigentümer- bzw. Mieterwechsel einer Wohnung oder eines Gebäudes und bei Neubauten soll dann ein Zertifikat über den Energiebedarf (Gebäude-Energiepass / Energie-Ausweis) vorzulegen sein.

Nutzen für Verkäufer und Vermieter:
Sie erhalten ein Instrument, mit dem Sie Ihre Kunden von der Qualität Ihres Gebäudes überzeugen können.
Durch Modernisierungstipps wird Ihnen ein Leitfaden zur Optimierung Ihrer Immobilie veranschaulicht.

Nutzen für Käufer und Mieter:
- Ermöglichung des direkten (genormten) Vergleichs zwischen unterschiedlichen Gebäuden und deren Energiebedarf
- Vor dem Kauf / Abschluss des Mietvertrages die energetischen Schwachstellen der Immobilie zu kennen und evtl. den Kaufpreis auf diese Schwachstellen hin anzupassen oder eine in den Nebenkosten (= 2. Miete) niedrigere Mietwohnung zu bevorzugen
- Der Energieausweis kann diese Schwachstellen aufzeigen und wird ein wichtiges zusätzliches Instrument der Wertermittlung darstellen.

Welche Gebäude sind betroffen?

Neu geplante Gebäude:
-
Wohngebäude und ihre Anlagen für Heizung und Lüftung sowie für Warmwasserversorgung und ggf. Kühlung;
- Nichtwohngebäude und ihre Anlagen für Heizung, Kühlung, Raumluft- und eingebaute Beleuchtungstechnik sowie Warmwasserversorgung;

Gebäude im Bestand:
-
bei wesentlichen Änderungen oder Erweiterungen;
- bei Verkauf, Leasing oder Neuvermietung:
- große Dienstleistungsgebäude mit Publikumsverkehr;
- Gebäude mit alten Heizkesseln, die bis 30.09.1978 eingebaut wurden;
- Bestand mit Klimaanlagen über 12 Kilowatt Nennleistung
- Wohngebäude mit bis zu zwei Wohnungen, wenn der Besitzer nach dem 01. Februar 2002 gewechselt hat.

Ab wann sind die Energieausweise Pflicht?

1.Energieausweise für Neubauten sowie für wesentliche Änderungen oder Erweiterungen im Bestand (Bild 1):
Der Eigentümer erhält den Energieausweis vom Architekten oder Bauträger und muss ihn Behörden auf Verlangen vorlegen. Ab 1.10.2007 ist er Pflicht bei neuen Bauanträgen.

2.Energieausweise für Bestandsgebäude samt möglichen Modernisierungsempfehlungen bei Verkauf oder Neuvermietung (Bild 2): Der Eigentümer muss den Energieausweis von einem Ausstellungsberechtigten erstellen lassen und ihn potentiellen Käufern oder Neumietern auf Verlangen zugänglich machen. Der Energieausweis wird verpflichtend:
ab 1. Juli 2008 für Wohnbestand erbaut bis 31.12.1965
ab 1. Januar 2009 für Wohnbestand erbaut ab 01.01.1966
ab 1. Juli 2009 für Nichtwohngebäude im Bestand.

3.Öffentliche Energieausweise für große Dienstleistungsgebäude mit über 1.000 Quadtratmetern Nutzfläche und regem Publikumsverkehr (Bild 3): Der Eigentümer muss den Energieausweis von einem Berechtigten ausstellen lassen und ihn gut sichtbar aushängen – verpflichtend ab 01.07.2009.

Keinen Energieausweis benötigen kleine Gebäude (Nutzfläche maximal 50 Quadratmeter) sowie Baudenkmäler.

Geltung: Energieausweise gelten 10 Jahre ab Ausstellung.

Ebenfalls 10 Jahre bleiben gültig die Nachweise gemäß:
Energieeinsparverordnung (EnEV 2002/2004)
Wärmeschutzverordnung (WSVO 1995)
Kabinettsbeschluss zur EnEV 2007 vom 25.04.2007
Bestimmte freiwillige Energieausweise (z.B. dena).

Energie – Bedarf oder –Verbrauch im Energieausweis?

Es gelten folgende Regelungen für Wohngebäude:

Für Wohngebäude mit bis zu vier Wohneinheiten, die auf der Grundlage der Wärmeschutzverordnung 1978 oder später errichtet wurden, besteht Wahlfreiheit zwischen bedarfs- und verbrauchsorientiertem Ausweis.
Für Wohngebäude mit mehr als vier Wohneinheiten, egal welchen Baujahres, gilt ebenfalls Wahlfreiheit.
Für Wohngebäude mit bis zu vier Wohneinheiten, die vor Geltung der Wärmeschutzverordnung 1978 errichtet wurden, ist der bedarfsorientierte Energieausweis zu verwenden. Eine Ausnahme gilt für Wohngebäude aus dieser Zeit, die entweder schon bei der Baufertigstellung den energetischen Stand der ersten Wärmeschutzverordnung von 1978 aufwiesen oder durch Modernisierungsmaßnahmen auf diesen Stand gebracht wurden. In diesen Fällen besteht ebenfalls Wahlfreiheit.